Rechtsanwalt, Anwalt für Familienrecht in Essen
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Kindesunterhalt

Unterhalt - Kindesunterhalt

Im Falle einer Trennung der Eltern muss sichergestellt sein, dass der Lebensbedarf der aus der Beziehung hervorgegangenen (minderjährigen) Kinder weiterhin gedeckt ist.

 

Die Unterhaltsleistungen der Eltern lassen sich unterscheiden nach Betreuungsunterhalt und Barunterhalt. Betreuungsunterhalt leistet derjenige, bei dem das Kind nach der Trennung der Eltern lebt. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Er muss also jeden Monat einen bestimmten Betrag z.Hd. des betreuenden Elternteils überweisen.

 

Die Höhe dieses Unterhaltsbetrages hängt von der Höhe des Einkommens des zahlungspflichtigen Elternteils ab. Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist irrelevant, solange das Kind minderjährig ist, denn er leistet seinen Unterhaltsbeitrag eben in Form der Betreuung.

 

Wenn die Höhe des anrechenbaren Einkommens ermittelt ist, lässt sich die monatlich im Voraus zu zahlende Summe der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

 

Wird das Kind volljährig, so hält der Gesetzgeber eine Betreuung des Kindes nicht mehr für erforderlich, so dass beide Elternteile Barunterhaltspflichtig werden. Für die Deckung des Bedarfs des Kindes haften sie anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkommen. Dabei wird nur jeweils der den Selbstbehalt übersteigende Teil des Einkommens berücksichtigt.

 

Der Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen Kindern € 1.160,00 für einen verdienenden Unterhaltspflichtigen. Ein nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger kann € 960,00 monatlich für seine eigenen Bedürfnisse verwenden.

 

Gegenüber volljährigen Kindern, die noch nicht 21 Jahre alt sind, im Haushalt eines Elternteils wohnen und einer allgemeinen Schulbildung nachgehen (also keiner berufsspezifischen Ausbildung), gilt derselbe Selbstbehalt. Volljährige Kinder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen sich einen Selbstbehalt von mindestens € 1.400,00 entgegenhalten lassen.

 

Hierzu beraten wir Sie gerne persönlich.

 

Zur Vereinbarung eines Erstberatungstermins, erreichen Sie mich unter 0201/82 00 50.

 

Mit freundlicher Empfehlung

 

Ute Schniering

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

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