Nach der Trennung von Ehegatten ist häufig ein Ehepartner auf Unterhaltsleistungen des anderen, besser verdienenden, angewiesen. Hier ist zunächst nach Zeiträumen zu unterscheiden, nämlich zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt.
Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung, längstens bis zur Rechtskraft der Scheidung. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch beginnt ab Rechtskraft der Scheidung und läuft auf unbestimmte Dauer, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
Laut Gesetz scheint es zunächst so, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen hat. Hiervon gibt es aber etliche Ausnahmen, so dass es in der Praxis eher die Regel ist, dass ein geschiedener Ehegatte, der geringeres Einkommen hat als der andere, auch nach der Scheidung noch für eine gewisse Zeit Unterhalt verlangen kann.
Lediglich bei einer Ehe, die inklusive Trennungsjahr weniger als drei Jahre gedauert hat, ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch ausgeschlossen.
Das gleiche gilt, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Beziehung zu einem anderen Partner lebt oder gar wieder verheiratet ist.
Die Anspruchsvoraussetzungen sowie Dauer und Höhe des Unterhaltsanspruchs hängen stark von den Umständen des Einzelfalls ab (z.B. Ehedauer, ehebedingte Nachteile, sonstige Vermögensverhältnisse u.s.w.).
Hierzu beraten wir Sie gerne persönlich.
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Mit freundlicher Empfehlung
Ute Schniering
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht