Rechtsanwalt, Anwalt für Familienrecht in Essen
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Düsseldorfer Tabelle 2023

Anmerkung

 

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. 

Düsseldorfer Tabelle 2023, Stand 01.01.2023
Düsseldorfer Tabelle 2023
Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf
PDF-Dokument [170.9 KB]

Die Düsseldorfer Tabelle, die ab 01.01.2023 gültig ist, ist durch die zum selben Datum in Kraft tretende Neufassung des § 1612a BGB bedingt. Der Mindestunterhalt wird nunmehr durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt.

 

Die Düsseldorfer Tabelle gibt pauschalierte Bedarfssätze an, die sich zum einen an dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes und zum anderen an dem bereinigten Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils orientieren.

 

Bitte beachten Sie, dass bis auf wenige Ausnahmen die Tabelle der Zahlbeträge maßgeblich ist, die am Ende des pdf-Dokuments „Düsseldorfer Tabelle“ aufgeführt ist.

Erstmals für 2023 wurde die Düsseldorfer Tabelle nun für „bereinigte“ Einkommen bis € 11.000,00 fortgeschrieben, so dass sich bei überdurchschnittlich hohen Einkommen der Kindesunterhalt deutlich erhöht. Bis einschließlich 2021 lag der höchste Zahlbetrag praktisch bei € 735,50, nun bei € 956,50.

 

Es führt zu keinem korrekten Ergebnis, wenn man schlicht den Nettobetrag – oder gar  den Auszahlungsbetrag -  aus der letzten Gehaltsabrechnung zugrunde legt. Vielmehr hängt es sehr vom Einzelfall ab, wie das Nettoeinkommen um weitere Abzüge (oder Aufschläge) zu bereinigen ist.

 

Pkw-Sachbezüge sind zum Beispiel hinzuzurechnen, zusätzliche Altersvorsorgebeiträge sind abzuziehen u.s.w.

 

Gerne berate ich Sie zur Frage der Höhe des Kindesunterhalts in Ihrem Fall. 

 

Zur Vereinbarung eines Erstberatungstermins, erreichen Sie mich unter 0201/82 00 50.

 

Mit freundlicher Empfehlung

 

Ute Schniering

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

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