Rechtsanwalt, Anwalt für Familienrecht in Essen
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Unterhalt, Kindesunterhalt

Unterhalt, Unterhaltsberechnung, Unterhaltsrecht

Im Falle einer Trennung der Eltern muss sichergestellt sein, dass der Lebensbedarf der aus der Beziehung hervorgegangenen (minderjährigen) Kinder weiterhin gedeckt ist.

 

Die Unterhaltsleistungen der Eltern lassen sich unterscheiden nach Betreuungsunterhalt und Barunterhalt. Betreuungsunterhalt leistet derjenige, bei dem das Kind nach der Trennung der Eltern lebt. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Er muss also jeden Monat einen bestimmten Betrag z.Hd. des betreuenden Elternteils überweisen.

 

Die Höhe dieses Unterhaltsbetrages hängt von der Höhe des Einkommens des zahlungspflichtigen Elternteils ab. Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist irrelevant, solange das Kind minderjährig ist, denn er leistet seinen Unterhaltsbeitrag eben in Form der Betreuung.

 

Wenn die Höhe des anrechenbaren Einkommens ermittelt ist, lässt sich die monatlich im voraus zu zahlende Summe der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

 

Wird das Kind volljährig, so hält der Gesetzgeber eine Betreuung des Kindes nicht mehr für erforderlich, so dass beide Elternteile Barunterhaltspflichtig werden. Für die Deckung des Bedarfs des Kindes haften sie anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkommen. Dabei wird nur jeweils der den Selbstbehalt übersteigende Teil des Einkommens berücksichtigt.

 

Der Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen Kindern € 1.160,00 für einen verdienenden Unterhaltspflichtigen. Ein nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger kann € 960,00 monatlich für seine eigenen Bedürfnisse verwenden.

 

Gegenüber volljährigen Kindern, die noch nicht 21 Jahre alt sind, im Haushalt eines Elternteils wohnen und einer allgemeinen Schulbildung nachgehen (also keiner berufsspezifischen Ausbildung), gilt derselbe Selbstbehalt. Volljährige Kinder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen sich einen Selbstbehalt von mindestens € 1.400,00 entgegen halten lassen.

 

Zur Vereinbarung eines Erstberatungstermins, erreichen Sie mich unter 0201/82 00 50.

 

Mit freundlicher Empfehlung

 

Ute Schniering

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

 

 

 

 

 

Rechtsirrtümer im Thema Unterhalt

 

Auch im Verhältnis Eltern – Kind gibt es Missverständnisse bezüglich der Rechtslage. Hier sind einige Beispiele:

 

1.„Eltern haften für ihre Kinder“

 

Tatsächlich haften die Eltern für ihr eigenes Fehlverhalten, nämlich zumeist für eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Eltern minderjähriger Kinder haben darauf zu achten, dass ihre Kinder anderen keinen Schaden zufügen. Die Kinder selbst verfügen noch nicht über die nötige Einsicht und können die Konsequenzen ihres Verhaltens nicht richtig einschätzen und nicht voraussehen.

 

2.Eltern müssen für Verbindlichkeiten aufkommen, die ihre Kinder eingegangen sind.

 

Eltern müssen nicht in jedem Falle Verträge erfüllen, die ihre minderjährigen Kinder abgeschlossen haben, wenn sie den Vertragsschluss nicht bestätigen. Wenn z.B. ein Kind per Internet eine Bestellung vornimmt, ist diese unwirksam, soweit der Minderjährige die bestellte Ware nicht von seinem Taschengeld bezahlen kann. Größere Verpflichtungen können also ohne Zustimmung der Eltern nicht entstehen.

 

3.Kinder haben bis zum 27. Lebensjahr Anspruch auf Unterhalt

 

Dieser Irrtum hängt wahrscheinlich mit der Kindergeldberechtigung zusammen. Früher wurde bis zum 27. Lebensjahr des Kindes Kindergeld gewährt. Das ist aber nun auf das 25. Lebensjahr beschränkt. Unabhängig davon hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt bis es eine Ausbildung abgeschlossen hat und das Ausbildungsgehalt nicht reicht, um seinen Bedarf zu decken. Ausnahmen bestehen, wenn das Kind die Ausbildung mehrfach abbricht oder beim Studium zu sehr trödelt. Das Kind ist verpflichtet, seine Ausbildung zielstrebig und mit dem gebotenen Fleiß zu betreiben.

 

4.Väter von ehelichen und nicht ehelichen Kindern sind gleich gestellt.

 

Auch wenn eheliche und nicht eheliche Kinder weitest gehend gleichgestellt sind, so sind die Väter nicht ehelicher Kinder in Bezug auf das Sorgerecht immer noch nicht gleichgestellt. Während der Vater eines ehelichen Kindes – auch wenn die Ehe erst nach der Geburt des Kindes geschlossen wurde, di elterliche Sorge mit der Mutter gemeinsam ausübt, ist eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist, zunächst allein sorgeberechtigt. Nur durch eine gemeinsame Erklärung erhält der Vater auch das Sorgerecht.

 

Wenn Eltern sich scheiden lassen, bleibt grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht aufrecht erhalten, es sei denn, ein Elternteil stellt einen Antrag bei Gericht. Teil des Sorgerechts ist das Recht zu bestimmen, wo das Kind nach der Trennung der Eltern lebt (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Wenn dies von einem Elternteil erstritten wird, heißt das noch nicht, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nicht mehr über andere Belange des Kindes mitentscheiden darf.

 

Das Sorgerecht betrifft aber nur wesentliche Entscheidungen im Leben des Kindes, z.B. ob es einen Kindergarten besucht, welche Schule es besucht, ob Operationen vorgenommen werden, die nicht aufgrund eines unvorhergesehen Ereignisses (Unfall) erforderlich sind,  ob es getauft wird, ob es zur Kommunion /Konfirmation geht u.s.w.

Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der Elternteil allein, bei dem das Kind lebt.

 

 

Zu all diesen Beispielen gibt es sicher Ausnahmen je nach Fallgestaltung. Manchmal ist es ratsam, einen Rechtsanwalt schon im Vorfeld aufzusuchen um sich über die Rechtslage im Einzelfall aufklären zu lassen. 

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